Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen (EKB) der Fiss Fertigungstechnik GmbH, kurz „FISS“ genannt. Abweichenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Text der Bestellung oder dem Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen und den nachstehenden Einkaufsbedingungen, gelten der Text der Bestellung oder der Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen vorrangig. Die EKB sind einsehbar unter https://www.fiss-technik.at/.

2.
a) Bestellungen / Auftragsbestätigungen
Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform, der Textform oder der Übermittlung mittels elektronischen Datenaustauschs (z.B. EDI). Unter Textform wird die Übermittlung per Telefax, Computerfax oder E-Mail verstanden, wobei das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen. Bestellungen sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen bzw. im Falle einer anderen vereinbarten Form in der vereinbarten Form innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die in der Bestellung oder als Anlagen aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

b) Rahmenvereinbarung:
Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht und diese keine abweichende Regelung trifft, verzichten wir bei der Bestellung dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Bestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie in Schriftform oder Textform bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung. Der Schriftform bedarf jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

c) Bedarfsplanung:
Soweit in der Rahmenvereinbarung mit dem Lieferanten keine abweichenden Fristen genannt sind, werden die in der Lieferplaneinteilung gezeigten Mengen der ersten drei Monate zur Fertigung freigegeben. Die bis zum sechsten Monat enthaltenen Mengen dienen nur zur Materialplanung. Im Falle einer Annullierung aus technischen oder anderen Gründen kann der Lieferant verlangen, dass wir die Materialkosten gegen Übereignung des Materials übernehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass der Bezug des Materials zur Einhaltung des Lieferplans geboten war und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Eine weitergehende Kostenübernahme ist ausgeschlossen.

d) Datenfernübertragung
Für die unter b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

3. Änderungen des Liefergegenstandes
Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

4. Lieferverpflichtung für Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, für mindestens zwölf Jahre nach Einstellung der Fertigung unseres betreffenden Produkts als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern.

5. Höhere Gewalt
Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

6. Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, besonders auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens, zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

7. Lieferungen
Die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind dabei zu bevorzugen. Kosten für Transportversicherung übernehmen wir nicht. Versandbedingungen mit abweichender Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Der Lieferant hat uns im Rahmen der Vertragsanbahnung ein verbindliches Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform vorzulegen oder unser Verpackungskonzept in Schriftform oder Textform als verbindlich zu erklären. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.
Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, unsere Artikel-, Bestell- und Lieferplan-/ Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.

8. Angaben und Unterlagen für den Außenhandel
Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung der Liefergegenstände jeweils die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:

  • Einreihung der Waren in die Handelsstatistik (Statistische Warennummer)
  • Ursprungsland
  • Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen
  • Auf Anforderung: die Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses oder Präferenznachweises

Sofern der Lieferant Teilnehmer eines anerkannten Zollsicherheitsprogrammes, wie z.B. AEO (Authorized Economic Operator) oder C-TPAT (Customs Trade Partnership against Terrorism) in seinem Land ist, stellt der Lieferant uns unaufgefordert einen entsprechenden Nachweis zur Verfügung. Sollte der Lieferant nicht an einem Zollsicherheitsprogramm teilnehmen, so stellt er über geeignete Maßnahmen sicher, dass gleiche Sicherheitsstandards wie unter einem anerkannten Zollsicherheitsprogramm gelten. Der Lieferant stellt über jährliche interne Audits sicher, nachzuweisen u.a. über einen Lieferantfragebogen, dass die entsprechenden Sicherheitsstandards erfüllt werden. Sollten die Antworten des Lieferanten im Fragebogen Sicherheitslücken enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, diese durch die Entwicklung und schriftliche Formulierung von Prozessmaßnahmen zu schließen Der Lieferant verpflichtet sich, ein jährliches Sicherheitsaudit an jedem seiner Standorte durchzuführen und alle notwendigen Korrekturmaßnahmen vorzunehmen, um die Konformität mit den AEO Standards und Anforderungen und den Lieferantenvorgaben einzuhalten. Zu jeder Zeit müssen alle Liefergegenstände für die Versendung und Verwendung in das Endbestimmungsland des Endbenutzers, wie von uns kommuniziert sofern abweichend vom Lieferort, geeignet sein. Dies insbesondere unter Berücksichtigung entsprechender Exportkontrollvorschriften der USA, der EU und der UN. Der Lieferant willigt weiterhin ein, dass:

  • Die Ausfuhrerklärung(en) zum Endempfänger Teil der Vereinbarung sind
  • Der Lieferant uns unverzüglich darüber informiert sofern gesetzliche Änderungen eine Lieferung an den Empfänger und/oder das Empfangsland verhindern
  • Sollten weitere Liefergegenstände zu der Vereinbarung hinzugefügt werden, diese ebenfalls entsprechend den vorgenannten Vorgaben geprüft werden und uns ggfs. unverzüglich über eine etwaige Ausfuhrbeschränkung informieren

9. Rechnung und Zahlung
Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer und Artikelnummern enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer Auftrag gebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Stellt FISS fest, dass die Pflicht besteht, Abgaben (z.B. Quellensteuer) einzubehalten, oder wird FISS dazu von entsprechenden Behörden aufgefordert, ist FISS berechtigt diese Beträge vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Sollte der Lieferant über Dokumente zu einer entsprechenden Freistellung verfügen, sind diese unaufgefordert vorzulegen. Das Recht des Lieferanten, die Steuern und Abgaben von den erhebenden Behörden zurück zu fordern, bleibt unberührt. Der Zahlungsausgleich erfolgt nach unserer Wahl vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, unbeschadet unseres Rechtes späterer Reklamationen. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

10. Mängelhaftung
Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungskäufe zu tätigen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder ist die Mangelbehebung endgültig gescheitert, sind wir außerdem berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz zu fordern Ansprüche aus Mängelhaftung können wir innerhalb der FISS-Gruppe an andere Gesellschaften abtreten.

11. Qualitätssicherung, Produktsicherheit
Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist uns auf Wunsch offen zu legen.

12. Produkthaftung, Produktrückruf
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Chemische Stoffe als Liefergegenstände / in Liefergegenständen
Liefergegenstände werden in diesem Abschnitt in Anlehnung an die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterteilt nach 1. chemische Stoffe als solche, 2. Gemische, 3. Erzeugnisse. Der Lieferant sichert zu, dass die an uns gelieferten Gegenstände die Anforderungen aller relevanten nationalen und internationalen Gesetze (z.B. EU-Richtlinien/EU-Verordnungen, US Dodd-Frank-Act) erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 „REACH“, in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – einzuhalten. Dies bedeutet insbesondere:

a) Registrierung von Stoffen, Stoffen und Gemischen und Stoffen in Erzeugnissen:
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um einen Stoff, stellt der Lieferant sicher, dass der Stoff vor Lieferung durch den Hersteller/Importeur registriert ist (falls Registrierung nach REACH Artikel 6 erforderlich ist). Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Gemisch, stellt der Lieferant sicher, dass die Stoffe im Gemisch vor Lieferung durch den Hersteller/Importeur registriert sind (falls Registrierung nach REACH Artikel 6 erforderlich ist). Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Erzeugnis, so stellt der Lieferant sicher, dass der Stoff/die Stoffe im Erzeugnis, vor Lieferung registriert und ggf. notifiziert sind (falls Registrierung / Notifizierung nach REACH Artikel 7 erforderlich ist).

b) Zulassungspflicht von Stoffen:
Ist der Liefergegenstand, ein Stoff oder Gemisch, sind wir nicht verpflichtet, eine Zulassung für die Verwendung dieses Stoffes/des Gemisches zu erwirken. Der Lieferant informiert uns unverzüglich, sobald unter REACH eine Zulassung in der Lieferkette für unsere Verwendungszwecke eingereicht wird, nicht eingereicht wird, bereits eingereicht wurde, nicht erfolgte, nicht erteilt oder versagt wurde.

c) Informationspflicht gemäß REACH Artikel 33 für Erzeugnisse:
Ist der Liefergegenstand ein Erzeugnis, teilt uns der Lieferant unverzüglich unter der E-Mail Adresse office@fiss-technik.at mit, wenn ein besonders besorgniserregender Stoff der Kandidatenliste (SVHC-Liste) in einer Konzentration >0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist (siehe auch EUGH-Entscheidung C106/14). Die Information muss, sofern nicht anders angewiesen, schriftlich unter mindestens der Angabe des Stoffnamens, falls anwendbar eines eindeutigen Stoffidentifikators (z.B. CAS, EC-Nr.) und unserer Artikelnummer erfolgen. Die gültige Fassung der ECHAKandidatenliste ist unter http://echa.europa.eu zu finden. Diese Anforderung gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen werden.

d) Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheitsdatenblättern (REACH Artikel 31) und Stoffen/Gemischen für die kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist (REACH Artikel 32):
Sollte ein Stoff oder ein Gemisch, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, eine SVHC Substanz >0,1% enthalten, so ist uns dies vor der nächsten Lieferung des Liefergegenstandes unter Angabe des Stoffnamens und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) auf einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 i.V.m. Anhang II REACH mitzuteilen. Ist kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben, so sind die Informationen entsprechend REACH Artikel 32 schriftlich mitzuteilen. Die geforderten Informationen umfassen ebenso Stoffbeschränkungen/-verbote gemäß REACH Anhang XVII. Die Lieferung dieser Gegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns. Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die den Anforderungen der folgenden Regularien widersprechen:

  • (2011/65/EU) RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – entsprechend ihres Geltungsbereichs, in der aktuellen Version;
  • (EU) Nr. 528/2012 Verordnung über Biozidprodukte, in der aktuellen Version;
  • (2006/507/EG) Beschluss des Rates über den Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, in der aktuellen Version;
  • (EG) Nr. 1005/2009 Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der aktuellen Version.

Ferner sichert der Lieferant zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die Konfliktmineralien laut Sektion 1502 U.S. Dodd-Frank-Act aus 2010, oder ähnlichen nationalen oder internationalen Gesetzen enthalten. Falls der Lieferant deren Vorkommen nicht ausschließen kann, teilt er uns dies unverzüglich, unter Angabe unserer Artikelnummer unter der E-Mail Adresse office@fiss-technik.at mit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen und Richtlinien durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

14. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.6

15. Rechte an Unterlagen, Modellen, etc.
Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) – nachfolgend „Material“ genannt -, das wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte, stehen allein uns zu. Das Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung unseres Auftrags solches Material von uns oder von Dritten mit der Maßgabe, dass wir die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der wir das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen in Abs.1 Sätze 3 und 4. entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist.

16. Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material (siehe Ziffer 15) streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Der Lieferant wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns fort. Weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.

17. Datenschutz
Jegliches Verarbeiten von personenbezogenen Daten von allen beteiligten Parteien erfolgt (wenn überhaupt) unter Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzgesetze. Die Parteien werden vor der Datenverarbeitung alle notwendigen Vereinbarungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen abschließen.

18. Fremdfirmenmanagement
Der Lieferant ist verpflichtet alle unsere Vorschriften und Anweisungen in Bezug auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Betreten und Befahren des Werksgeländes, Ausweispflicht u.ä. zu befolgen, die wir ihm bei Arbeiten an einem unserer Standorte für diesen Standort zur Verfügung stellen bzw. erteilen. Der Lieferant wird sich aktiv über bestehende Vorschriften für Fremdfirmen informieren.

19. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung ersetzt.

20. Anwendbares Recht
Es gelangt ausschließlich österreichisches materielles recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungs- und Kollisionsnormen sowie des CISG/UNK zur Anwendung.

21. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das jeweils für den Sitz von FISS, Probenzing 43, 4941 Mehrnbach, AUSTRIA, sachlich und örtlich zuständige Gericht als vereinbart.

Version 12/2019